Rechtliche Hinweise zu historischen Inhalten (1933–1945)
Die auf diesem Blog behandelten Themen und Abbildungen beziehen sich teilweise auf die Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) und können Symbole, Abzeichen, Uniformbestandteile oder andere Kennzeichen enthalten, die heute unter das deutsche Strafrecht fallen.
Gesetzlicher Hintergrund (§§ 86, 86a StGB)
Nach den §§ 86 und 86a des Strafgesetzbuches ist das Verbreiten oder Verwenden von Propagandamitteln sowie Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen grundsätzlich strafbar. Dazu zählen unter anderem Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und bestimmte Bild- oder Schriftinhalte, sofern sie in propagandistischer oder verharmlosender Weise genutzt werden.
Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich Ausnahmen vor, wenn die Darstellung oder Verwendung zu folgenden Zwecken erfolgt:
- staatsbürgerliche Aufklärung
- Abwehr verfassungswidriger oder verfassungsfeindlicher Bestrebungen
- Wissenschaft und Forschung
- Lehre und Bildung
- Berichterstattung über Vorgänge der Zeitgeschichte
- militärhistorische, uniformkundliche oder kulturhistorische Einordnung
Einordnung der Bloginhalte
Alle Inhalte dieses Blogs dienen ausschließlich der historischen, wissenschaftlichen und dokumentarischen Auseinandersetzung mit der Vergangenheit. Die Darstellung erfolgt im Rahmen der gesetzlich zulässigen Ausnahmen gemäß § 86 Abs. 3 StGB sowie § 86a Abs. 3 StGB.
Es findet keine Verherrlichung, Verharmlosung oder propagandistische Nutzung nationalsozialistischer Symbole oder Inhalte statt. Die Verwendung erfolgt stets kontextualisiert, erklärend und mit kritischer Distanz.
Verantwortung der Leserinnen und Leser
Mit dem Zugriff auf diese Inhalte wird vorausgesetzt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der §§ 86 und 86a StGB bekannt sind und beachtet werden. Eine Nutzung der dargestellten Inhalte außerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens – insbesondere zu propagandistischen Zwecken – ist unzulässig und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.